Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von Waggener Edstrom Worldwide GmbH (im folgenden "WE") mit Lieferanten von Waren oder den Erbringern von Dienstleistungen (im folgenden gemeinsam als „Verkäufer“ bezeichnet). Vorrangig gelten die mit dem Verkäufer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen; ergänzend dazu gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Verkäufer durch Annahme des Auftrags an, spätestens bei Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Verkäufer, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

(2)  Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die WE nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden weder ganz noch teilweise Inhalt des Vertrages.

 

§ 2

Angebot

 

(1)  Die Angebote des Verkäufers sind - sofern nicht eine anderweitige längere Frist besteht - für zwei Wochen nach Zugang bei WE bindend. Annahmeerklärungen und Bestellungen von WE bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(2)  Der Verkäufer hat die ihm für die Angebotserstellung von WE etwaig übergebenen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte oder Berechnungen geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und jederzeit auf Verlangen zurückzugeben, es sei denn, solche Unterlagen sind bereits bei Übergabe an den Verkäufer öffentlich zugänglich.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)  Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Montage vor Ort ein. Auf Wunsch von WE holt der Verkäufer die Verpackung vom Ort der Lieferung ab.

 

(2)  Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer inbegriffen.

 

(3)  Rechnungen müssen die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Die gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sind in der Rechnung einzeln unter Angabe des jeweiligen Preises aufzulisten.

 

(4)  Ordnungsgemäße Rechnungen werden - jeweils gerechnet ab Lieferung und Erhalt der Rechnung - innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt.

 

(5)  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen WE im gesetzlichen Umfang zu. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz.

 

(6)  Soweit nicht von WE abweichend mitgeteilt werden Zahlungen von WE zunächst auf die Hauptleistung (Kaufpreisforderung für die gelieferte Ware) angerechnet.

 

§ 4

Lieferzeit und -ort

 

(1)  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart können Lieferungen nur werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 und 17.00 Uhr erfolgen.

 

(2)  Der Verkäufer ist verpflichtet, WE unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Verkäufer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 

(3)  Sofern der Verkäufer sich in Verzug befindet, hat WE Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs, höchstens jedoch insgesamt 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. Die vorgenannte pauschale Verzugsentschädigung wird auf den weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Weist der Verkäufer nach, dass der Verzugsschaden niedriger als die pauschale Verzugsentschädigung ist, oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, schuldet der Verkäufer nur den nachgewiesenen Verzugsschaden.

 

(4)  Die Lieferung erfolgt "frei Haus". Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung von WE berechtigt.

 

(5) WE kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Verkäufer spätestens 24 Stunden vorher WE schriftlich oder per Telefax die Lieferung unter Angabe der genauen Uhrzeit angekündigt hat und ansonsten die übrigen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug vorliegen.

 

§ 5

Untersuchung; Gewährleistung

 

(1)  WE ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie dem Verkäufer innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung der Abweichung zugeht.

 

(2)  WE stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.

 

(3)  Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile für die gekaufte Ware - soweit es sich um Maschinen und ähnliches handelt - für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung bereit zu halten.

 

§ 6

Eigentumsvorbehalt

 

     Ware, die der Verkäufer WE unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, darf WE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung stehen WE ungekürzt zu.

 

§ 7

Schutzrechte

 

(1)  Der Verkäufer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. der Erbringung von Dienstleistungen keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und Patentrechte) verletzt werden. Der Verkäufer garantiert, dass er auf WE insbesondere alle für die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Ware oder Dienstleistung etwaig erforderlichen Lizenzrechte spätestens bei Lieferung überträgt.

 

(2)  Wird WE von einem Dritten wegen dessen Rechte an der verkauften Ware oder Dienstleistung in Anspruch genommen, wird der Verkäufer WE auf erstes Anfordern von allen solchen Ansprüchen und den damit verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsberatung und Rechtsverfolgung freistellen. In einem solchen Fall wird sich der Verkäufer ferner die benötigten Lizenzrechte beschaffen und im erforderlichen Umfang auf WE übertragen oder - soweit dies nicht möglich ist - WE einen gleichartigen Gegenstand liefern, dessen Gebrauch keine Schutzrechtsverletzung nach sich zieht.

 

§ 8

Geheimhaltung

 

Der Verkäufer wird alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu WE bekannt gewordenen Informationen über WE und über Kunden von WE geheim halten und nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Informationen sind bereits allgemein bekannt oder es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung.

 

§ 9

Subunternehmer

 

Der Verkäufer wird den mit WE geschlossenen Vertrag selbst durch eigene Leute erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WE.

 

 

 

 

 

§ 10

Dauerschuldverhältnisse

 

Soweit der mit dem Verkäufer abgeschlossene Vertrag die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verkäufer zum Gegenstand hat, hat WE das Recht, den Vertrag nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsschluß jederzeit unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen, es sei denn, die Parteien haben anderweitig eine kürzere oder ausdrücklich eine längere Kündigungsfrist vereinbart.

 

§ 11

Sonstiges

 

(1)  Falls einzelne Leistungen nach diesem Vertrag bereits vor Vertragsabschluß erbracht worden sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen rückwirkend auch für diese Leistungen.

 

(2)  Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. WE ist darüber hinaus berechtigt, den Verkäufer an seinem Sitz zu verklagen.

 

(3)  Soweit dieser Vertrag in englischer und deutscher Sprache abgefasst ist, gilt im Falle von Bedeutungsunterschieden die deutsche Fassung.

 

 

 

(Rev. 1-1-07)